4 Vgl. Vorakten, pag. 1.2 ff. RA Nr. 110/2018/106 5 liessen. Zu berücksichtigen sei weiter, dass Mobilfunkanlagen, um ihre Funktion zu erfüllen, die Dächer und die nähere Umgebung überragen müssten, was eine gewisse Mindesthöhe voraussetze. Die Höhe der projektierten Anlage liege folglich in der Natur der Sache. Wie andere Infrastrukturanlagen würden Mobilfunkanlagen vom durchschnittlichen Betrachter aber als technisch notwendige Einrichtungen hin- und wahrgenommen.