Der Forderung der Fachberatung Baugestaltung, wonach die Antenne ortsbildverträglich wäre, sofern sie symmetrisch auf der östlichen, von der G.________strasse abgewendeten Dachfläche zum Stehen käme, sei im Übrigen Rechnung getragen worden. Des Weiteren macht die Gemeinde geltend, es stehe nicht im Belieben der Mobilfunkbetreiberinnen, nur in jenen Gebieten Mobilfunkanlagen zu erstellen, in denen durch die Erstellung keinerlei Auswirkungen auf die Umgebung resultieren würden. Ferner sei bei der Beurteilung der Einordnung von Mobilfunkanlagen insbesondere zu beachten, dass sich diese wegen ihrer technischen Form und Funktion gestalterisch nur schwer befriedigend bzw. gut einordnen