Folglich könne hier nicht von einem erhöhten Ortsbildschutz oder einem besonderen ästhetischen Schutzstatus der betreffenden Liegenschaft gesprochen werden, weshalb sie auch nicht verpflichtet gewesen sei, die OLK beizuziehen. Der Forderung der Fachberatung Baugestaltung, wonach die Antenne ortsbildverträglich wäre, sofern sie symmetrisch auf der östlichen, von der G.________strasse abgewendeten Dachfläche zum Stehen käme, sei im Übrigen Rechnung getragen worden.