c) Die Gemeinde stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Bauparzelle befinde sich weder in einem Ortsbildschutzperimeter noch sei das Standortgebäude denkmalgeschützt. Zudem befänden sich auch in dessen unmittelbarer Nähe keine Schutzzonen oder -gebiete, die den Bau einer Mobilfunkanlage aus ästhetischen Gründen verunmöglichen würden. Folglich könne hier nicht von einem erhöhten Ortsbildschutz oder einem besonderen ästhetischen Schutzstatus der betreffenden Liegenschaft gesprochen werden, weshalb sie auch nicht verpflichtet gewesen sei, die OLK beizuziehen.