aber zusätzlich redimensioniert und anders platziert hatte, erachtete die Fachberatung die Antennenanlage als «ortsbaulich verträglich», sofern diese symmetrisch auf die Ostseite des Daches verschoben würde.4 Dieser Forderung kam die Beschwerdegegnerin mit dem am 4. Juni 2015 eingereichten Baugesuch nach.