b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Einsprachen der Beschwerdeführenden wurden abgewiesen, womit sie formell beschwert sind. Sie wohnen zudem allesamt innerhalb eines Umkreises von rund 240 m vom Bauvorhaben entfernt. Der maximale Abstand, bis zu dem die Berechtigung zur Einsprache gegeben ist, beträgt gemäss Standortdatenblatt vom 4. Juni 2015 912 m. Damit sind die Beschwerdeführenden durch den vorinstanzlichen Entscheid auch materiell beschwert. Sie sind daher zur Beschwerdeführung legitimiert.