2. Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 500.00 auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für diesen Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Gemeinde hat den Beschwerdeführenden Parteikosten im Betrag von Fr. 1'216.50 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung - Frau Rechtsanwältin C.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Rumisberg, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion