1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 4.6 des Bauentscheids der Gemeinde Rumisberg vom 11. Juni 2018 wird insofern angepasst, als die 23Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung; PKV; BSG 168.811). 24 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11). RA Nr. 110/2018/102 14 Verfahrenskosten auf total Fr. 3'002.00 festgesetzt werden. Diese bleiben den Beschwerdeführenden auferlegt. Im Übrigen wird der Bauentscheid der Gemeinde Rumisberg vom 11. Juni 2018 bestätigt.