Die umstrittenen Rechtsfragen und insbesondere auch die Bedeutung der Streitsache sind insgesamt ebenfalls als unterdurchschnittlich einzustufen. Daher erscheint eine Ausschöpfung des Rahmentarifs von 15 % und damit ein Honorar von Fr. 2'110.00 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer, insgesamt ausmachend Fr. 2'433.00, als angemessen. Aufgrund des Verfahrensausgangs rechtfertigt es sich, der Gemeinde 50 % dieser Parteikosten aufzuerlegen. Demnach hat die Gemeinde den Beschwerdeführenden 50 % dieser Parteikosten, ausmachend Fr. 1'216.50 zu ersetzen. III. Entscheid