Damit erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführenden teilweise als begründet. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind um insgesamt Fr. 814.00 zu reduzieren. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten betragen somit noch Fr. 3'002.00. 6. Kosten a) Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG20). Obsiegt eine Partei nicht vollständig, richtet sich ihre Kostentragungspflicht nach dem Mass ihres Unterliegens.21