__ Ingenieure der Gemeinde für Telefonate mit der Bauherrschaft in Rechnung gestellt haben, können nicht der Bauherrschaft auferlegt werden. Diese Kosten sind zudem ohnehin im Zusammenhang mit der Abklärung über die Eigentumsverhältnisse der Kanalisationsleitung, die sich im Nachhinein als unnötig herausgestellt hat, angefallen. Sämtliche Kosten der F.________ Ingenieure dürfen daher nicht den Beschwerdeführenden auferlegt werden. Der in der Kostenverfügung festgesetzte Betrag von insgesamt Fr. 539.00 ist zu streichen. 5. Fazit