werden. Zudem kann dieser extern generierte Aufwand auch gemäss Art. 33a BauG i.V.m Art. 51 BewD nicht der Bauherrschaft übertragen werden. Dementsprechend müssen die Beschwerdeführenden die Kosten der F.________ Ingenieure für die Abklärungen im Zusammenhang mit der Grundstückentwässerung im Betrag von 342.10 nicht tragen. Auch die Kosten von Fr. 196.40, die die F.________ Ingenieure der Gemeinde für Telefonate mit der Bauherrschaft in Rechnung gestellt haben, können nicht der Bauherrschaft auferlegt werden.