Zudem habe sie den Beschwerdeführenden nur diejenigen Kosten der F.________ Ingenieure auferlegt, die aufgrund der mit der Bauherrschaft geführten Telefonate und E-Mails angefallen seien. Gemäss Art. 31 Abs. 7 Bst. b GebR erhebt die Gemeinde für die Grundstückentwässerung dieselbe Gebühr wie der Kanton. Der Betrag von Fr. 355.00 entspricht den zulässigen Gebühren gemäss dem Merkblatt des AWA19 und ist entsprechend nicht zu beanstanden. Die Gebühr für die Bewilligung der Grundstückentwässerung umfasst jedoch nicht nur die eigentliche Bewilligung sondern auch den damit zusammenhängenden Aufwand. Für externe Abklärungen kann dementsprechend kein zusätzlicher Aufwand weiterverrechnet