e) Im Zusammenhang mit der Grundstückentwässerung hat die Gemeinde schliesslich sowohl eine Pauschale von Fr. 355.00 als auch die Kosten für die Prüfung der Liegenschaftsentwässerung und das Erstellen des Fachberichts der F.________ Ingenieure von Fr. 342.10 in Rechnung gestellt. Zudem hat die Gemeinde den Beschwerdeführenden eine Rechnung der F.________ Ingenieure für das Führen von Telefonaten etc. in der Höhe von Fr. 196.40 weiterverrechnet. Die Beschwerdeführenden machen geltend, ihnen sei die Gebühr für die Prüfung der Grundstückentwässerung faktisch doppelt auferlegt worden. Zudem hätten die mit den F._____