Bauherrschaft basieren soll.18 Die Frage, ob eine Leitung privat oder öffentlich ist, hat keinen Einfluss auf ein allfälliges Lastenausgleichbegehren, sondern beeinflusst allenfalls die gehörige Erschliessung. Die Anmeldung eines Lastenausgleichbegehrens ist der Bauherrschaft immer mitzuteilen und es ist ihr auch Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Vorgehen der Gemeinde ist daher nicht zu bemängeln. Insbesondere sind bei der Auflistung der Aufwände keine Abklärungen hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse der Kanalisationsleitung aufgeführt. Der in Rechnung gestellte Aufwand von einer Stunde ist nicht zu bemängeln.