Auch wenn es sich bei einer Stützmauer, die die erforderlichen Abstände nicht einhält, allenfalls um einen untergeordneten Mangel handelt, kann ein Bauvorhaben so nicht bewilligt werden. Es ist dementsprechend eine Anpassung notwendig und die Beschwerdeführenden haben auch entsprechende Pläne eingereicht. Die Rückweisung war gerechtfertigt. Die Gebühr von Fr. 50.00 entspricht Art. 30 Abs. 2 GebR und ist nicht zu beanstanden.