Gemäss Art. 18 Abs. 2 BewD macht die Baubewilligungsbehörde die Gesuchstellenden auf einen Mangel aufmerksam, wenn ohne Weiteres erkennbar ist, dass ein Bauvorhaben nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht oder nur mit Ausnahmen, welche nicht beantragt wurden, bewilligt werden könnte. Eine Stützmauer im Strassenabstand würde ein Ausnahmegesuch erfordern, resp. soweit sich Teile eines Bauvorhabens im Lichtraumprofil einer Strasse befinden, sind sie nicht bewilligungsfähig. Auch wenn es sich bei einer Stützmauer, die die erforderlichen Abstände nicht einhält, allenfalls um einen untergeordneten Mangel handelt, kann ein Bauvorhaben so nicht bewilligt werden.