Es ist allerdings nicht ersichtlich, dass die Gemeinde den Beschwerdeführenden diesen Aufwand in Rechnung gestellt hat: Einerseits erfolgte die formelle und materielle Prüfung des Baugesuchs bereits am 7. und 19. Dezember 2017, während das Lastenausgleichbegehren erst am 18. Januar 2018 bei der Gemeinde eingegangen ist. Dementsprechend konnte sie zum Zeitpunkt der formellen und materiellen Prüfung des Baugesuchs noch gar keine Abklärungen im Zusammenhang mit diesem Lastenausgleichsbegehren resp. den Eigentumsverhältnissen der Kanalisation tätigen. Andererseits ist die ausführliche Überprüfung eines Baugesuchs zeitintensiv.