Während der Auflagefrist ist bei der Gemeinde ein Lastenausgleichsbegehren eingegangen. Dieses enthielt insbesondere die Begründung, das Bauvorhaben schliesse an eine private Kanalisation an. Neben dem Eröffnen dieses Lastenausgleichbegehrens hat die Gemeinde Abklärungen im Zusammenhang mit den Eigentumsverhältnissen resp. den Erstellungskosten der Kanalisation getroffen, die sich im Nachhinein als unnötig herausgestellt haben. Es ist allerdings nicht ersichtlich, dass die Gemeinde den Beschwerdeführenden diesen Aufwand in Rechnung gestellt hat: