Eine erste formelle Prüfung eines Baugesuchs ist nach dessen Eingang von Gesetzes wegen vorgesehen (Art. 17 BewD). Dies ist unabhängig von einer allfälligen Voranfrage immer notwendig, da dabei insbesondere die Vollständigkeit der Unterlagen kontrolliert wird. Der entsprechende Aufwand der Gemeinde von 1.5 Stunden ist daher nicht zu beanstanden. Für die Kontrolle auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit eines Baugesuchs im Rahmen der formellen Prüfung ist allerdings gemäss Art. 29 Abs. 1 GBR der Aufwandtarif I von Fr. 50.00 anzuwenden. Die Gebühr von Fr. 150.00 ist daher auf Fr. 75.00 zu reduzieren.