a) Für die erste formelle Überprüfung des Baugesuchs macht die Gemeinde einen Aufwand von 1.5 Stunden geltend. Diesen verrechnete sie mit einem Stundenansatz von Fr. 100.00 und auferlegte den Beschwerdeführenden daher einen Betrag von Fr. 150.00. Diese machen geltend, die erste formelle Prüfung sei auf Grund des treuwidrigen 17 Vorakten, pag. 66. RA Nr. 110/2018/102 9 Verhaltens der Gemeinde zu streichen. Zudem habe die Gemeinde ohnehin die falsche Aufwandgebühr angewendet.