Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gemeinde anlässlich der Besprechung vom 12. Mai 2016 bewusst eine falsche Auskunft erteilt haben sollte. Vielmehr bezog sich die zweite Voranfrage auf diese Besprechung und sah im Vergleich zum ursprünglichen Projekt eine andere Staffelung vor. Der Vorwurf der Beschwerdeführenden ist daher nicht nachvollziehbar. Da sie mit ihrer zweiten Voranfrage den entsprechenden Aufwand der Gemeinde generiert haben, ist die dafür erhobene Gebühr von Fr. 50.00 gerechtfertigt. 4. Vorinstanzliche Gebühren für das Baugesuch