Der damit verbundene Aufwand durfte sie der Bauherrschaft in Rechnung stellen. Ob und inwiefern die Bauherrschaft zum damaligen Zeitpunkt auf eine allfällige andere Staffelung hingewiesen hat, kann offen bleiben. Der von der Gemeinde geltend gemachte Aufwand von Fr. 75.00 ist nicht zu beanstanden.