Die von den Beschwerdeführenden eingereichte Voranfrage sah eine Gebäudestaffelung von 12.15 m vor. Auf Grund dieser Voranfrage tätigte die Gemeinde verschiedene Abklärungen. Der Gemeinderat kam zum Schluss, dass er nur ein Gebäude mit den Maximalmassen von 20 x 20 m für bewilligungsfähig erachtet. Die Aktennotiz, wonach gemäss dem AGR ein Gebäude mit einer anderen Staffelung "zähneknirschend" bewilligt werden müsste, änderte an dieser Auffassung nichts. Die Gemeinde hat dem Beschwerdeführer diese Auffassung anlässlich der Sitzung vom 12. Mai 2016 kommuniziert. Der damit verbundene Aufwand durfte sie der Bauherrschaft in Rechnung stellen.