Dementsprechend sei die Gebühr für die Eröffnung der nachweislich bewusst falschen Auskunft zu streichen. Demgegenüber macht die Gemeinde geltend, sie habe den Beschwerdeführer anlässlich dieser Sitzung darüber informiert, dass der Gemeinderat nur ein Gebäude mit den maximalen Massen von 20 x 20 m als zulässig erachte und ihn über seine rechtlichen Möglichkeiten beim weiteren Vorgehen informiert. Sie sei sich keines treu- oder sachwidrigen Verhaltens bewusst. 16 Vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 32–44 N. 5. RA Nr. 110/2018/102 8