Auch das Nachfragen bei der gemeindeinternen Planungsabteilung oder bei einem Planungsbüro, das mit der Ausarbeitung der kommunalen baurechtlichen Grundordnung beauftragt war, kann davon erfasst sein. Beim dabei verursachten Aufwand ist allerdings im Auge zu behalten, dass es sich bei der Beantwortung einer Voranfrage um eine unverbindliche Rechtsauskunft handelt. Dementsprechend sind keine umfassenden Abklärungen notwendig. Insbesondere hat die Bauherrschaft mit einem Nachfragen bei drei verschiedenen Stellen und dem damit verbundenen Aufwand von insgesamt fünf Stunden nicht zu rechnen.