33a Abs. 1 BauG). Die Kosten für die Beschaffung dieses Fachwissens sind in der Baubewilligungsgebühr inbegriffen und können den Gesuchstellenden nicht noch zusätzlich belastet werden.14 Soweit eine Gemeinde Baugesuche durch ein regionales Bauinspektorat, durch Fachleute einer anderen Gemeinde oder durch Private prüfen lässt, darf den Gesuchstellenden nur die Baubewilligungsgebühr gemäss Gemeindereglement bzw. der Aufwand, der auch bei einer Prüfung durch die Gemeinde selbst entstanden wäre, auferlegt werden. Die mit der Beschaffung des notwendigen Fachwissens verbundenen Kosten gehören auch nicht zu den Auslagen im Sinne von Art. 51 Abs. 2 BewD.