Die Gemeinden sind zuständig für die Ortsplanung. Diese umfasst insbesondere auch das Erlassen eines kommunalen Baureglements (Art. 64 Abs. 1 BauG). Das Baureglement enthält die allgemeinen Bauvorschriften der Gemeinde, dabei kann sie insbesondere die Art und das Mass der baulichen Nutzung sowie die Bauweise und Baugestaltung näher ordnen (Art. 69 Abs. 2 Bst. a und f BauG). Für das Baubewilligungsverfahren sorgen die Gemeinden dafür, dass ihnen das nötige Fachwissen zugänglich ist (Art. 33a Abs. 1 BauG).