b) Im Zusammenhang mit der Voranfrage war für die Gemeinde insbesondere unklar, ob das Bauvorhaben die zulässige Gebäudelänge einhält. Daher hat sie verschiedene rechtliche Abklärungen getätigt und den Beschwerdeführenden dafür einen Aufwand von fünf Stunden à Fr. 100.00 in Rechnung gestellt. Die Beschwerdeführenden bemängeln, für Rechtsabklärungen bezüglich ihres eigenen Baureglements habe die Gemeinde selber 11 Vgl. Vorakten pag. 79. RA Nr. 110/2018/102 6