In diesem Zusammenhang haben die Beteiligten insbesondere diskutiert, ob die geplante Gebäudelänge bewilligungsfähig ist.11 Dementsprechend hat die Gemeinde das Bauvorhaben nicht nur formell, sondern auch materiell beurteilt. Dafür war Spezialwissen bezüglich des geltenden Baureglements der Gemeinde notwendig. Bei dieser Besprechung hat es sich demnach nicht nur um eine vorläufige formelle Prüfung gehandelt. Die Gemeinde durfte dementsprechend den Gebührentarif II gemäss Art. 30 Abs. 1 GebR für die Berechnung verwenden. Die Gebühr in Höhe von Fr. 50.00 ist nicht zu beanstanden.