Bei einer formellen Vorprüfung im Baubewilligungsverfahren prüft die Gemeindeverwaltung resp. die Baubewilligungsbehörde die Baueingabe insbesondere auf deren Vollständigkeit hin. Dafür sind keine Spezialkenntnisse erforderlich (vgl. Art. 17 und Art. 18 Abs. 1 BewD). Im vorliegenden Fall hat zwischen der Bauherrschaft sowie zwei Angestellten der Bauverwaltung der Gemeinde im März 2016 eine Besprechung stattgefunden, anlässlich welcher die Bauherrschaft ihr Bauprojekt vorstellte. In diesem Zusammenhang haben die Beteiligten insbesondere diskutiert, ob die geplante Gebäudelänge bewilligungsfähig ist.11