Daher habe sie eine halbe Stunde zum Aufwandtarif II von Fr. 100.00 verrechnet. Demgegenüber machen die Beschwerdeführenden geltend, es habe sich um eine vorläufige formelle Prüfung auf inhaltliche Richtigkeit gehandelt, daher hätte die Gemeinde nur die Aufwandgebühr I und nicht die Aufwandgebühr II verwenden dürfen. Anstatt Fr. 50.00 dürfe die Gemeinde für den auf Grund der Besprechung entstandenen Aufwand lediglich Fr. 25.00 verlangen.