a) Im März 2016 haben die Beschwerdeführenden eine Voranfrage eingereicht. Am 29. März 2016 fand zwischen der Gemeinde und dem Beschwerdeführer ein Gespräch statt. Für den Aufwand dieses Gesprächs auferlegte die Gemeinde den Beschwerdeführenden eine Gebühr von Fr. 50.00 mit der Begründung, die Voranfrage sei insbesondere auch in materieller Hinsicht geprüft worden. Daher habe sie eine halbe Stunde zum Aufwandtarif II von Fr. 100.00 verrechnet.