c) Die von der Gemeinde erhobenen Gebühren umfassen den Aufwand für die Bearbeitung von Voranfragen, die die Bauherrschaft im März 2016 resp. im Januar 2017 einreichte sowie für die Bearbeitung des eigentlichen Baugesuchs vom November 2017. Sie hat die einzelnen Tätigkeiten und die damit erhobenen Gebühren in einer detaillierten Gebührenzusammenstellung aufgelistet.10 Grundsätzlich verfügt die Gemeinde über eine genügende gesetzliche Grundlage, um für den Aufwand, der ihr im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Voranfragen und Baugesuchen entsteht, Gebühren zu erheben. Die Beschwerdeführenden machen jedoch geltend, die vorinstanzlichen Gebühren von insgesamt Fr. 3'816.00 seien zu hoch.