b) Gemäss Art. 3 Abs. 1 GebR8 werden die Gebühren der Gemeinde Rumisberg nach Aufwand oder pauschal bemessen. Vorbehalten bleibt die sinngemässe Anwendung von kantonalen Rahmengebühren (Art. 3 Abs. 2 GebR). Bei den Gebühren nach Aufwand wird für normale Verwaltungstätigkeit die Aufwandgebühr I (50.00 pro Stunde) und für Verwaltungstätigkeit, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordert, die Aufwandgebühr II (100.00 pro Stunde) für die Berechnung der Gebühren verwendet (Art. 4 Abs. 1 und 2 GebR i.V.m. Art. 1 GebT9). Die Gebühren nach Aufwand werden nach dem Zeitaufwand berechnet, der für die konkrete Dienstleistung erforderlich ist.