sind insbesondere das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip zu beachten. Nach dem Kostendeckungsprinzip soll der Gesamtbetrag der erhobenen Gebühren die Gesamtkosten des Gemeinwesens für den betreffenden Verwaltungszweig nicht oder nur geringfügig übersteigen.6 Nach dem Äquivalenzprinzip darf die erhobene Gebühr im Einzelfall zum objektiven Wert der Leistung nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen. Das Äquivalenzprinzip stellt die 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 3 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 40–