a) Gemäss Art. 51 Abs. 1 BewD4 können die Gemeinden für ihre Tätigkeiten im Baubewilligungsverfahren Gebühren und Auslagen erheben. Diese sind von den Baugesuchstellenden zu tragen (Art. 52 Abs. 1 BewD). Auslagen sind namentliche Reiseentschädigungen, Zeugengelder, Kosten für technische Untersuchungen, Expertenhonorare, Inser-tionskosten, nicht aber die Kosten für das Zugänglichmachen des nötigen Fachwissens der Gemeinde (Art. 51 Abs. 2 BewD i.V.m Art. 33a BauG). Bei den Gebühren handelt es sich um Verwaltungsgebühren. Diese sind geschuldet, wenn jemand durch sein Verhalten eine Amtshandlung verursacht.5 Bei der Bemessung der Gebühren