Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Als Bestandteil des Bauentscheids ist auch die Kostenverfügung mit Baubeschwerde selbständig anfechtbar.3 Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen die Kostenverfügung der Gemeinde zuständig. Die Beschwerdeführenden sind durch die Kostenverfügung in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Gebühren für die Bearbeitung von Voranfragen und Baugesuchen