Mit E-Mail vom 9. Februar 2017 teilte die Gemeinde den Beschwerdeführenden mit, sie könne das Bauvorhaben nun positiv einschätzen. Eine verbindliche Beurteilung erfolge aber erst im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens. Am 30. November 2017 reichten die Beschwerdeführenden bei RA Nr. 110/2018/102 2