ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2018/102 Bern, 14. November 2018 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer 1 Frau B.________ Beschwerdeführerin 2 alle vertreten durch Frau Rechtsanwältin C.________ und Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Rumisberg, Gemeindeverwaltung, Mattenbodenweg 11, 4539 Rumisberg betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Rumisberg vom 11. Juni 2018 (Geschäftsnummer 07/2017; Kosten Baubewilligung) I. Sachverhalt 1. Im März 2016 reichten die Beschwerdeführenden bei der Gemeinde Rumisberg eine Voranfrage für den Bau eines Einfamilienhauses ein. Anlässlich einer Besprechung am 12. Mai 2016 erklärte die Gemeinde gegenüber dem Beschwerdeführer, das eingereichte Projekt entspreche hinsichtlich der Gebäudelänge nicht der Skizze gemäss Baureglement und sei so kaum bewilligungsfähig. Am 24. Januar 2017 reichten die Beschwerdeführenden erneut eine Voranfrage ein. Mit E-Mail vom 9. Februar 2017 teilte die Gemeinde den Beschwerdeführenden mit, sie könne das Bauvorhaben nun positiv einschätzen. Eine verbindliche Beurteilung erfolge aber erst im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens. Am 30. November 2017 reichten die Beschwerdeführenden bei RA Nr. 110/2018/102 2 der Gemeinde Rumisberg ein Baugesuch ein für den Neubau eines Einfamilienhauses mit einem Schwimmbad auf Parzelle Rumisberg Grundbuchblatt Nr. D.________. Die Parzelle liegt in der eingeschossigen Wohnzone, im Wirkungsbereich der Überbauungsordnung E.________. Mit Verfügung vom 11. Juni 2018 erteilte die Gemeinde Rumisberg dem Bauvorhaben die Baubewilligung. Die Kosten "aller in dieser Baubewilligung zusammengefassten Verfahren" setzte die Gemeinde auf Fr. 4'111.00 fest. Mit E-Mail vom 18. Juni 2018 baten die Beschwerdeführenden die Gemeinde, die Position 2 der Gebührenzusammenstellung (rechtliche Abklärungen etc.) zu dokumentieren. Zudem fragten sie nach, aus was für Abklärungen sich die Kosten für die Bewilligung der Grundstückentwässerung zusammensetzten. Mit Schreiben vom 21. Juni 2018 erklärte die Gemeinde, sie habe die Gebühr für die Gewässerschutzbewilligung nicht korrekt berechnet und liess den Beschwerdeführenden eine neue Baubewilligung mit der revidierten Kostenverfügung im Umfang von Fr. 3'816.00 zukommen. 2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 16. Juli 2018 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen die Aufhebung der Kostenverfügung und die Festsetzung der Gebühr auf Fr. 2'114.60, eventualiter auf Fr. 2'127.50. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte die Vorakten ein und gab der Gemeinde Rumisberg die Möglichkeit, eine Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (Organisationsverordnung BVE, OrV BVE; BSG 152.221.191). RA Nr. 110/2018/102 3 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Als Bestandteil des Bauentscheids ist auch die Kostenverfügung mit Baubeschwerde selbständig anfechtbar.3 Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen die Kostenverfügung der Gemeinde zuständig. Die Beschwerdeführenden sind durch die Kostenverfügung in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Gebühren für die Bearbeitung von Voranfragen und Baugesuchen a) Gemäss Art. 51 Abs. 1 BewD4 können die Gemeinden für ihre Tätigkeiten im Baubewilligungsverfahren Gebühren und Auslagen erheben. Diese sind von den Baugesuchstellenden zu tragen (Art. 52 Abs. 1 BewD). Auslagen sind namentliche Reiseentschädigungen, Zeugengelder, Kosten für technische Untersuchungen, Expertenhonorare, Inser-tionskosten, nicht aber die Kosten für das Zugänglichmachen des nötigen Fachwissens der Gemeinde (Art. 51 Abs. 2 BewD i.V.m Art. 33a BauG). Bei den Gebühren handelt es sich um Verwaltungsgebühren. Diese sind geschuldet, wenn jemand durch sein Verhalten eine Amtshandlung verursacht.5 Bei der Bemessung der Gebühren sind insbesondere das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip zu beachten. Nach dem Kostendeckungsprinzip soll der Gesamtbetrag der erhobenen Gebühren die Gesamtkosten des Gemeinwesens für den betreffenden Verwaltungszweig nicht oder nur geringfügig übersteigen.6 Nach dem Äquivalenzprinzip darf die erhobene Gebühr im Einzelfall zum objektiven Wert der Leistung nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen. Das Äquivalenzprinzip stellt die 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 3 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 40– 41 N. 8 Bst. d. 4 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 5 Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 57 Rz. 20 ff. 6 Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 58 Rz. 13. RA Nr. 110/2018/102 4 gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dar.7 Die Gemeinde hat zudem einen Gebührentarif zu erlassen (Art. 51 Abs. 3 BewD). b) Gemäss Art. 3 Abs. 1 GebR8 werden die Gebühren der Gemeinde Rumisberg nach Aufwand oder pauschal bemessen. Vorbehalten bleibt die sinngemässe Anwendung von kantonalen Rahmengebühren (Art. 3 Abs. 2 GebR). Bei den Gebühren nach Aufwand wird für normale Verwaltungstätigkeit die Aufwandgebühr I (50.00 pro Stunde) und für Verwaltungstätigkeit, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordert, die Aufwandgebühr II (100.00 pro Stunde) für die Berechnung der Gebühren verwendet (Art. 4 Abs. 1 und 2 GebR i.V.m. Art. 1 GebT9). Die Gebühren nach Aufwand werden nach dem Zeitaufwand berechnet, der für die konkrete Dienstleistung erforderlich ist. Der Zeitaufwand ergibt sich aus den Rapporten (Art. 4 Abs. 3 GebR). Bei der Bearbeitung von Baugesuchen und Voranfragen werden die Gebühren je nach Tätigkeit pauschal oder nach Aufwand berechnet (vgl. Art. 29 ff. GebR). c) Die von der Gemeinde erhobenen Gebühren umfassen den Aufwand für die Bearbeitung von Voranfragen, die die Bauherrschaft im März 2016 resp. im Januar 2017 einreichte sowie für die Bearbeitung des eigentlichen Baugesuchs vom November 2017. Sie hat die einzelnen Tätigkeiten und die damit erhobenen Gebühren in einer detaillierten Gebührenzusammenstellung aufgelistet.10 Grundsätzlich verfügt die Gemeinde über eine genügende gesetzliche Grundlage, um für den Aufwand, der ihr im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Voranfragen und Baugesuchen entsteht, Gebühren zu erheben. Die Beschwerdeführenden machen jedoch geltend, die vorinstanzlichen Gebühren von insgesamt Fr. 3'816.00 seien zu hoch. Sie beantragen die Reduktion der Gebühren auf Fr. 2'114.60, eventualiter auf Fr. 2'127.50. 7 Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 58 Rz. 19. 8 Gebührenreglement der Gemeinde Rumisberg vom 3. Juni 2013 (GebR). 9 Gebührentarif zum Gebührenreglement der Gemeinde Rumisberg vom 5. Dezember 2016 (GebT). 10 Vgl. Vorakten pag. 52. RA Nr. 110/2018/102 5 3. Vorinstanzliche Gebühren für die Voranfragen a) Im März 2016 haben die Beschwerdeführenden eine Voranfrage eingereicht. Am 29. März 2016 fand zwischen der Gemeinde und dem Beschwerdeführer ein Gespräch statt. Für den Aufwand dieses Gesprächs auferlegte die Gemeinde den Beschwerdeführenden eine Gebühr von Fr. 50.00 mit der Begründung, die Voranfrage sei insbesondere auch in materieller Hinsicht geprüft worden. Daher habe sie eine halbe Stunde zum Aufwandtarif II von Fr. 100.00 verrechnet. Demgegenüber machen die Beschwerdeführenden geltend, es habe sich um eine vorläufige formelle Prüfung auf inhaltliche Richtigkeit gehandelt, daher hätte die Gemeinde nur die Aufwandgebühr I und nicht die Aufwandgebühr II verwenden dürfen. Anstatt Fr. 50.00 dürfe die Gemeinde für den auf Grund der Besprechung entstandenen Aufwand lediglich Fr. 25.00 verlangen. Bei einer formellen Vorprüfung im Baubewilligungsverfahren prüft die Gemeindeverwaltung resp. die Baubewilligungsbehörde die Baueingabe insbesondere auf deren Vollständigkeit hin. Dafür sind keine Spezialkenntnisse erforderlich (vgl. Art. 17 und Art. 18 Abs. 1 BewD). Im vorliegenden Fall hat zwischen der Bauherrschaft sowie zwei Angestellten der Bauverwaltung der Gemeinde im März 2016 eine Besprechung stattgefunden, anlässlich welcher die Bauherrschaft ihr Bauprojekt vorstellte. In diesem Zusammenhang haben die Beteiligten insbesondere diskutiert, ob die geplante Gebäudelänge bewilligungsfähig ist.11 Dementsprechend hat die Gemeinde das Bauvorhaben nicht nur formell, sondern auch materiell beurteilt. Dafür war Spezialwissen bezüglich des geltenden Baureglements der Gemeinde notwendig. Bei dieser Besprechung hat es sich demnach nicht nur um eine vorläufige formelle Prüfung gehandelt. Die Gemeinde durfte dementsprechend den Gebührentarif II gemäss Art. 30 Abs. 1 GebR für die Berechnung verwenden. Die Gebühr in Höhe von Fr. 50.00 ist nicht zu beanstanden. b) Im Zusammenhang mit der Voranfrage war für die Gemeinde insbesondere unklar, ob das Bauvorhaben die zulässige Gebäudelänge einhält. Daher hat sie verschiedene rechtliche Abklärungen getätigt und den Beschwerdeführenden dafür einen Aufwand von fünf Stunden à Fr. 100.00 in Rechnung gestellt. Die Beschwerdeführenden bemängeln, für Rechtsabklärungen bezüglich ihres eigenen Baureglements habe die Gemeinde selber 11 Vgl. Vorakten pag. 79. RA Nr. 110/2018/102 6 aufzukommen. Die Beschwerdeführenden hätten dafür keine Kosten zu tragen, daher seien die dafür erhobenen Gebühren von Fr. 500.00 zu streichen. Gemäss der Gebührenaufstellung der Gemeinde setzt sich der Aufwand von fünf Stunden sowohl aus rechtlichen Abklärungen bezüglich der Messweise des Gebäudes als auch für interne Besprechungen sowie einer Sitzung des Gemeinderats zusammen. Die Gemeinde erkundigte sich sowohl beim Amt für Gemeinden und Raumordnung wie auch beim Regierungsstatthalteramt nach deren Auffassung.12 Zudem beauftragte sie ein Planungsbüro mit der Beantwortung der Frage, wie die Gebäudelänge zu messen sei. Schliesslich diskutierte der Gemeinderat das Bauvorhaben anlässlich der Sitzung vom 2. Mai 2016.13 Die Gemeinden sind zuständig für die Ortsplanung. Diese umfasst insbesondere auch das Erlassen eines kommunalen Baureglements (Art. 64 Abs. 1 BauG). Das Baureglement enthält die allgemeinen Bauvorschriften der Gemeinde, dabei kann sie insbesondere die Art und das Mass der baulichen Nutzung sowie die Bauweise und Baugestaltung näher ordnen (Art. 69 Abs. 2 Bst. a und f BauG). Für das Baubewilligungsverfahren sorgen die Gemeinden dafür, dass ihnen das nötige Fachwissen zugänglich ist (Art. 33a Abs. 1 BauG). Die Kosten für die Beschaffung dieses Fachwissens sind in der Baubewilligungsgebühr inbegriffen und können den Gesuchstellenden nicht noch zusätzlich belastet werden.14 Soweit eine Gemeinde Baugesuche durch ein regionales Bauinspektorat, durch Fachleute einer anderen Gemeinde oder durch Private prüfen lässt, darf den Gesuchstellenden nur die Baubewilligungsgebühr gemäss Gemeindereglement bzw. der Aufwand, der auch bei einer Prüfung durch die Gemeinde selbst entstanden wäre, auferlegt werden. Die mit der Beschaffung des notwendigen Fachwissens verbundenen Kosten gehören auch nicht zu den Auslagen im Sinne von Art. 51 Abs. 2 BewD. Als solche gelten nur Kosten für besondere technische Untersuchungen und Expertisen wie Lärmgutachten, Statikuntersuchungen etc.15 12 Vgl. Vorakten, pag. 71, 74. 13 Vgl. Vorakten pag. 70. 14 Zaugg/Ludwig, a.a.O. Art. 33a N 2. 15 Zaugg/Ludwig, a.a.O. Art. 33a N 2. RA Nr. 110/2018/102 7 Eine Voranfrage bezweckt die Klärung einer Rechtsfrage vor dem Einreichen des eigentlichen Baugesuchs.16 Der damit verbundene Aufwand darf grundsätzlich den rechtssuchenden Personen auferlegt werden. Eine gemeindeinterne Abklärung kann ohne Weiteres auch ein Telefonat an eine übergeordnete Verwaltungseinheit oder an eine Fachstelle umfassen. Auch das Nachfragen bei der gemeindeinternen Planungsabteilung oder bei einem Planungsbüro, das mit der Ausarbeitung der kommunalen baurechtlichen Grundordnung beauftragt war, kann davon erfasst sein. Beim dabei verursachten Aufwand ist allerdings im Auge zu behalten, dass es sich bei der Beantwortung einer Voranfrage um eine unverbindliche Rechtsauskunft handelt. Dementsprechend sind keine umfassenden Abklärungen notwendig. Insbesondere hat die Bauherrschaft mit einem Nachfragen bei drei verschiedenen Stellen und dem damit verbundenen Aufwand von insgesamt fünf Stunden nicht zu rechnen. Dementsprechend kann vorliegend nicht der gesamte von der Gemeinde generierte Aufwand der Bauherrschaft auferlegt werden. Unter Berücksichtigung der sich stellenden Frage erscheint ein Aufwand von drei Stunden für die interne Klärung einer Voranfrage ausreichend. Für den darüber hinausgehende Aufwand und die entsprechenden Auslagen hat die Gemeinde selber aufzukommen. Dementsprechend ist die von der Gemeinde erhobene Gebühr für diese Aufwendungen von Fr. 500.00, um Fr. 200.00, auf Fr. 300.00 zu reduzieren. c) Am 12. Mai 2016 fand eine weitere Besprechung zwischen der Gemeinde und dem Beschwerdeführer statt. Dafür macht die Gemeinde einen Aufwand von 0.75 Stunden à Fr. 100.00 geltend. Die Beschwerdeführenden entgegnen, sie hätten zum damaligen Zeitpunkt ein Projekt mit einer Staffelung von 12.51 m anstatt 12.15 m präsentiert. Obwohl ein solches Projekt gemäss der internen Aktennotiz "zähneknirschend" hätte bewilligt werden müssen, habe die Gemeinde zum damaligen Zeitpunkt behauptet, auch dieses Projekt sei nicht bewilligungsfähig. Die Gemeinde habe sich damit treuwidrig verhalten. Dementsprechend sei die Gebühr für die Eröffnung der nachweislich bewusst falschen Auskunft zu streichen. Demgegenüber macht die Gemeinde geltend, sie habe den Beschwerdeführer anlässlich dieser Sitzung darüber informiert, dass der Gemeinderat nur ein Gebäude mit den maximalen Massen von 20 x 20 m als zulässig erachte und ihn über seine rechtlichen Möglichkeiten beim weiteren Vorgehen informiert. Sie sei sich keines treu- oder sachwidrigen Verhaltens bewusst. 16 Vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 32–44 N. 5. RA Nr. 110/2018/102 8 Die von den Beschwerdeführenden eingereichte Voranfrage sah eine Gebäudestaffelung von 12.15 m vor. Auf Grund dieser Voranfrage tätigte die Gemeinde verschiedene Abklärungen. Der Gemeinderat kam zum Schluss, dass er nur ein Gebäude mit den Maximalmassen von 20 x 20 m für bewilligungsfähig erachtet. Die Aktennotiz, wonach gemäss dem AGR ein Gebäude mit einer anderen Staffelung "zähneknirschend" bewilligt werden müsste, änderte an dieser Auffassung nichts. Die Gemeinde hat dem Beschwerdeführer diese Auffassung anlässlich der Sitzung vom 12. Mai 2016 kommuniziert. Der damit verbundene Aufwand durfte sie der Bauherrschaft in Rechnung stellen. Ob und inwiefern die Bauherrschaft zum damaligen Zeitpunkt auf eine allfällige andere Staffelung hingewiesen hat, kann offen bleiben. Der von der Gemeinde geltend gemachte Aufwand von Fr. 75.00 ist nicht zu beanstanden. d) Die Beschwerdeführenden haben am 24. Januar 2017 eine zweite Voranfrage eingereicht. Der Gemeinderat besprach das revidierte Bauvorhaben formell und materiell und schätzte es positiv ein.17 Dafür hat die Gemeinde den Beschwerdeführenden eine Gebühr von Fr. 50.00 berechnet. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorprüfung sei auf das treuwidrige Verhalten der Gemeinde anlässlich der Besprechung vom Mai 2016 zurückzuführen. Daher sei diese Gebühr ebenfalls zu streichen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gemeinde anlässlich der Besprechung vom 12. Mai 2016 bewusst eine falsche Auskunft erteilt haben sollte. Vielmehr bezog sich die zweite Voranfrage auf diese Besprechung und sah im Vergleich zum ursprünglichen Projekt eine andere Staffelung vor. Der Vorwurf der Beschwerdeführenden ist daher nicht nachvollziehbar. Da sie mit ihrer zweiten Voranfrage den entsprechenden Aufwand der Gemeinde generiert haben, ist die dafür erhobene Gebühr von Fr. 50.00 gerechtfertigt. 4. Vorinstanzliche Gebühren für das Baugesuch a) Für die erste formelle Überprüfung des Baugesuchs macht die Gemeinde einen Aufwand von 1.5 Stunden geltend. Diesen verrechnete sie mit einem Stundenansatz von Fr. 100.00 und auferlegte den Beschwerdeführenden daher einen Betrag von Fr. 150.00. Diese machen geltend, die erste formelle Prüfung sei auf Grund des treuwidrigen 17 Vorakten, pag. 66. RA Nr. 110/2018/102 9 Verhaltens der Gemeinde zu streichen. Zudem habe die Gemeinde ohnehin die falsche Aufwandgebühr angewendet. Eine erste formelle Prüfung eines Baugesuchs ist nach dessen Eingang von Gesetzes wegen vorgesehen (Art. 17 BewD). Dies ist unabhängig von einer allfälligen Voranfrage immer notwendig, da dabei insbesondere die Vollständigkeit der Unterlagen kontrolliert wird. Der entsprechende Aufwand der Gemeinde von 1.5 Stunden ist daher nicht zu beanstanden. Für die Kontrolle auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit eines Baugesuchs im Rahmen der formellen Prüfung ist allerdings gemäss Art. 29 Abs. 1 GBR der Aufwandtarif I von Fr. 50.00 anzuwenden. Die Gebühr von Fr. 150.00 ist daher auf Fr. 75.00 zu reduzieren. b) Für die koordinierte materielle und formelle Prüfung auferlegte die Gemeinde den Beschwerdeführenden Gebühren von Fr. 350.00, die auf einem Aufwand von 3.5 Stunden basieren. Die Beschwerdeführenden behaupten, diese Gebühr sei überhöht, da die Gemeinde unnötigen Aufwand generiert habe. Insbesondere habe sie fälschlicherweise ein Lastenausgleichsverfahren eröffnet und in diesem Zusammenhang Abklärungen vorgenommen. Darum sei die Gebühr um Fr. 200.00 zu reduzieren. Während der Auflagefrist ist bei der Gemeinde ein Lastenausgleichsbegehren eingegangen. Dieses enthielt insbesondere die Begründung, das Bauvorhaben schliesse an eine private Kanalisation an. Neben dem Eröffnen dieses Lastenausgleichbegehrens hat die Gemeinde Abklärungen im Zusammenhang mit den Eigentumsverhältnissen resp. den Erstellungskosten der Kanalisation getroffen, die sich im Nachhinein als unnötig herausgestellt haben. Es ist allerdings nicht ersichtlich, dass die Gemeinde den Beschwerdeführenden diesen Aufwand in Rechnung gestellt hat: Einerseits erfolgte die formelle und materielle Prüfung des Baugesuchs bereits am 7. und 19. Dezember 2017, während das Lastenausgleichbegehren erst am 18. Januar 2018 bei der Gemeinde eingegangen ist. Dementsprechend konnte sie zum Zeitpunkt der formellen und materiellen Prüfung des Baugesuchs noch gar keine Abklärungen im Zusammenhang mit diesem Lastenausgleichsbegehren resp. den Eigentumsverhältnissen der Kanalisation tätigen. Andererseits ist die ausführliche Überprüfung eines Baugesuchs zeitintensiv. Sämtliche eingereichten Pläne und Gesuchsformulare sind auf ihre Richtigkeit und Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Be-stimmungen zu prüfen. Ein Aufwand von 3.5 Stunden für die formelle RA Nr. 110/2018/102 10 und materielle Prüfung eines Baugesuchs ist nicht überhöht. Die Kosten von Fr. 350.00 sind nicht zu beanstanden. c) Die Gemeinde hat das Baugesuch der Beschwerdeführenden vom 30. November 2016 zurückgewiesen, insbesondere da sich die ursprünglich vorgesehene Stützmauer im Strassenabstand befunden hat. Die Beschwerdeführenden haben ihr Projekt entsprechend angepasst und am 18. Dezember 2017 neue Pläne eingereicht. Dafür erhob die Gemeinde eine Gebühr von pauschal Fr. 50.00. Die Beschwerdeführenden machen geltend, bei der Frage, ob die Stützmauer bis an die Grundstückgrenze gebaut werden dürfe, handle es sich nicht um einen offensichtlichen Mangel. Dementsprechend hätte dieser nicht zur Rückweisung führen dürfen und die Gebühr von Fr. 50.00 sei zu streichen. Gemäss Art. 18 Abs. 2 BewD macht die Baubewilligungsbehörde die Gesuchstellenden auf einen Mangel aufmerksam, wenn ohne Weiteres erkennbar ist, dass ein Bauvorhaben nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht oder nur mit Ausnahmen, welche nicht beantragt wurden, bewilligt werden könnte. Eine Stützmauer im Strassenabstand würde ein Ausnahmegesuch erfordern, resp. soweit sich Teile eines Bauvorhabens im Lichtraumprofil einer Strasse befinden, sind sie nicht bewilligungsfähig. Auch wenn es sich bei einer Stützmauer, die die erforderlichen Abstände nicht einhält, allenfalls um einen untergeordneten Mangel handelt, kann ein Bauvorhaben so nicht bewilligt werden. Es ist dementsprechend eine Anpassung notwendig und die Beschwerdeführenden haben auch entsprechende Pläne eingereicht. Die Rückweisung war gerechtfertigt. Die Gebühr von Fr. 50.00 entspricht Art. 30 Abs. 2 GebR und ist nicht zu beanstanden. d) Mit Verfügung vom 20. Februar 2018 hat die Gemeinde den Beschwerdeführenden den Fachbericht der F.________ Ingenieure sowie das Lastenausgleichsbegehren eines Nachbarn zustellt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. In diesem Zusammenhang hat die Gemeinde den Beschwerdeführenden eine Stunde Aufwand à Fr. 100.00 verrechnet. Die Beschwerdeführenden machen geltend, wenn die Gemeinde über die Eigentumsverhältnisse der Kanalisation Bescheid gewusst hätte, wäre kein Lastenausgleichsverfahren notwendig gewesen. Mit einem Lastenausgleichbegehren wird ein Anspruch auf Entschädigung einer Beeinträchtigung angemeldet, die auf der Gewährung eines Sondervorteils der RA Nr. 110/2018/102 11 Bauherrschaft basieren soll.18 Die Frage, ob eine Leitung privat oder öffentlich ist, hat keinen Einfluss auf ein allfälliges Lastenausgleichbegehren, sondern beeinflusst allenfalls die gehörige Erschliessung. Die Anmeldung eines Lastenausgleichbegehrens ist der Bauherrschaft immer mitzuteilen und es ist ihr auch Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Vorgehen der Gemeinde ist daher nicht zu bemängeln. Insbesondere sind bei der Auflistung der Aufwände keine Abklärungen hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse der Kanalisationsleitung aufgeführt. Der in Rechnung gestellte Aufwand von einer Stunde ist nicht zu bemängeln. e) Im Zusammenhang mit der Grundstückentwässerung hat die Gemeinde schliesslich sowohl eine Pauschale von Fr. 355.00 als auch die Kosten für die Prüfung der Liegenschaftsentwässerung und das Erstellen des Fachberichts der F.________ Ingenieure von Fr. 342.10 in Rechnung gestellt. Zudem hat die Gemeinde den Beschwerdeführenden eine Rechnung der F.________ Ingenieure für das Führen von Telefonaten etc. in der Höhe von Fr. 196.40 weiterverrechnet. Die Beschwerdeführenden machen geltend, ihnen sei die Gebühr für die Prüfung der Grundstückentwässerung faktisch doppelt auferlegt worden. Zudem hätten die mit den F.________ Ingenieuren geführten Telefonaten die Problematik der Eigentumsverhältnisse der Kanalisationsleitung betroffen. Dieser Aufwand sei nur auf Grund der fehlenden Kenntnisse der Gemeinde über die Eigentumsverhältnisse entstanden. Demgegenüber macht die Gemeinde geltend, die F.________ Ingenieure seien zuständig für die Abklärungen im Zusammenhang mit der Grundstückentwässerung, welche aber nicht die Bewilligung an sich beinhalte. Daher seien für die Grundstücksentwässerung beide Gebühren geschuldet. Zudem habe sie den Beschwerdeführenden nur diejenigen Kosten der F.________ Ingenieure auferlegt, die aufgrund der mit der Bauherrschaft geführten Telefonate und E-Mails angefallen seien. Gemäss Art. 31 Abs. 7 Bst. b GebR erhebt die Gemeinde für die Grundstückentwässerung dieselbe Gebühr wie der Kanton. Der Betrag von Fr. 355.00 entspricht den zulässigen Gebühren gemäss dem Merkblatt des AWA19 und ist entsprechend nicht zu beanstanden. Die Gebühr für die Bewilligung der Grundstückentwässerung umfasst jedoch nicht nur die eigentliche Bewilligung sondern auch den damit zusammenhängenden Aufwand. Für externe Abklärungen kann dementsprechend kein zusätzlicher Aufwand weiterverrechnet 18 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O. Art. 30/31 N. 15. 19Vgl. Dokumentation Grundstückentwässerung des Amts für Wasser und Abfall des Kantons Bern vom Dezember 2012. RA Nr. 110/2018/102 12 werden. Zudem kann dieser extern generierte Aufwand auch gemäss Art. 33a BauG i.V.m Art. 51 BewD nicht der Bauherrschaft übertragen werden. Dementsprechend müssen die Beschwerdeführenden die Kosten der F.________ Ingenieure für die Abklärungen im Zusammenhang mit der Grundstückentwässerung im Betrag von 342.10 nicht tragen. Auch die Kosten von Fr. 196.40, die die F.________ Ingenieure der Gemeinde für Telefonate mit der Bauherrschaft in Rechnung gestellt haben, können nicht der Bauherrschaft auferlegt werden. Diese Kosten sind zudem ohnehin im Zusammenhang mit der Abklärung über die Eigentumsverhältnisse der Kanalisationsleitung, die sich im Nachhinein als unnötig herausgestellt hat, angefallen. Sämtliche Kosten der F.________ Ingenieure dürfen daher nicht den Beschwerdeführenden auferlegt werden. Der in der Kostenverfügung festgesetzte Betrag von insgesamt Fr. 539.00 ist zu streichen. 5. Fazit Damit erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführenden teilweise als begründet. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind um insgesamt Fr. 814.00 zu reduzieren. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten betragen somit noch Fr. 3'002.00. 6. Kosten a) Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG20). Obsiegt eine Partei nicht vollständig, richtet sich ihre Kostentragungspflicht nach dem Mass ihres Unterliegens.21 Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV22). Die Beschwerdeführenden dringen mit ihren Begehren nur zu knapp 50 % durch. Dementsprechend werden den Beschwerdeführenden 20 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 21 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 108 N. 2. 22 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). RA Nr. 110/2018/102 13 50 % der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 500.00, zur Bezahlung auferlegt. Der Gemeinde können keine Verfahrenskosten auferlegt werden. (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die verbleibenden Verfahrenskosten trägt der Kanton. b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV23 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.– bis Fr. 11'800.– pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG24). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als deutlich unterdurchschnittlich zu werten, da nur ein Schriftenwechsel stattfand und kein Beweisverfahren durchgeführt wurde. Die umstrittenen Rechtsfragen und insbesondere auch die Bedeutung der Streitsache sind insgesamt ebenfalls als unterdurchschnittlich einzustufen. Daher erscheint eine Ausschöpfung des Rahmentarifs von 15 % und damit ein Honorar von Fr. 2'110.00 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer, insgesamt ausmachend Fr. 2'433.00, als angemessen. Aufgrund des Verfahrensausgangs rechtfertigt es sich, der Gemeinde 50 % dieser Parteikosten aufzuerlegen. Demnach hat die Gemeinde den Beschwerdeführenden 50 % dieser Parteikosten, ausmachend Fr. 1'216.50 zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 4.6 des Bauentscheids der Gemeinde Rumisberg vom 11. Juni 2018 wird insofern angepasst, als die 23Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung; PKV; BSG 168.811). 24 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11). RA Nr. 110/2018/102 14 Verfahrenskosten auf total Fr. 3'002.00 festgesetzt werden. Diese bleiben den Beschwerdeführenden auferlegt. Im Übrigen wird der Bauentscheid der Gemeinde Rumisberg vom 11. Juni 2018 bestätigt. 2. Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 500.00 auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für diesen Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Gemeinde hat den Beschwerdeführenden Parteikosten im Betrag von Fr. 1'216.50 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung - Frau Rechtsanwältin C.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Rumisberg, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungspräsident