Die Beschwerdegegnerin räumt ein, dass ihr kein vorzeitiger Baubeginn bewilligt worden ist. Im Beschwerdeverfahren hat das Rechtsamt mit Verfügung vom 24. Januar 2017 ausdrücklich auf die aufschiebende Wirkung der Beschwerde und die Unzulässigkeit der Ausführung des Bauvorhabens hingewiesen. Wenn ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt wird, ist dagegen baupolizeilich vorzugehen (Art. 45 f. BauG). Dafür ist die Gemeinde zuständig. 5. Ergebnis und Kosten