Die Beschwerdeführenden machen darauf aufmerksam, dass die Beschwerdegegnerin den Heizungsraum bereits erstellt habe. Die Beschwerdegegnerin bestreitet nicht, dass Bauarbeiten im Untergeschoss des Hauses B vorgenommen wurden. Soweit dies die im Plan "Niveau 0" als neu (rot) verzeichneten Räumlichkeiten betrifft, führt die Beschwerdegegnerin damit Arbeiten an einem Bauvorhaben aus, das noch nicht rechtskräftig bewilligt worden ist. Die Beschwerdegegnerin räumt ein, dass ihr kein vorzeitiger Baubeginn bewilligt worden ist.