f) Im Rahmen des Vorsorgeprinzips (Art. 11 Abs. 2 USG) sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung unabhängig von der Belastung anzuordnen, soweit solche technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind. Vorliegend ist nicht ersichtlich, wie die Emissionen zusätzlich begrenzt werden könnten. Eine zeitliche Begrenzung21 ist bei einem Heizsystem nicht möglich. Eine Verlegung der Heizung bzw. des Kamins in ein anderes der vier geplanten Gebäude würde nicht dazu führen, dass die Emissionen verringert werden. Bewirkt würde lediglich, dass Immissionen an anderen Standorten bzw. bei anderen Betroffenen auftreten.