c) Die Baute mit der Pelletheizung stellt eine ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG15 und Art. 2 Abs. 1 LRV dar. Von solchen Anlagen ausgehende Emissionen wie namentlich Luftverunreinigungen und Geruchsstoffs-Emissionen sind gemäss Art. 11 Abs. 2 USG im Rahmen des Vorsorgeprinzips zunächst unabhängig von der bestehenden Belastung soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, sind die Emissionsbegrenzungen zu verschärfen (Art. 11 Abs. 3 USG).