b) Die projektierten Wohnbauten sind in der Dorfkernzone DK2 zonenkonform (Art. 30 GBR12). Die Beschwerdeführenden weisen darauf hin, dass ihre direkt an die Baugrundstücke angrenzende Parzelle in der Wohnzone W2 liegt. Gemäss Art. 24 Abs. 2 BauG sei im Grenzbereich gegenüber Wohnzonen auf diese Rücksicht zu nehmen. Da es sich beim Bauprojekt um eine Gruppe von Wohngebäuden handelt und solche auch in der Wohnzone W2 zulässig sind13, lassen sich aus dem Vorliegen eines Zonengrenzbereichs jedoch hier keine Schlüsse ziehen. Die Beurteilung der Emissionen aus der Pelletheizung 10 Vom Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland gestempelt am 19. Dezember 2016