Vorinstanz verwies auf die zustimmenden Fachberichte des beco betreffend Immissionsschutz und der Gemeinde bezüglich Brandschutz und führte aus, dass keine Gründe für ein Abweichen von diesen Fachberichten ersichtlich seien. Die Beschwerdeführenden müssten nicht mit Beeinträchtigungen rechnen, die mit den bauund umweltrechtlichen Vorschriften im Konflikt stünden. Die Begründung des angefochtenen Entscheids ist im Hinblick auf den Schutz des rechtlichen Gehörs und die Begründungspflicht nicht zu beanstanden. 3. Emissionen aus der Pellet-Heizanlage