c) Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid ausführlich zum Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach die vorgesehene Pelletheizung zu unzulässigen Immissionen führe, geäussert. Auf Seite 7 oben des angefochtenen Entscheids erwähnte sie, wohl irrtümlich, die "Pelletheizung im Haus C". Aufgrund der Überschrift "B. Unzulässige Immissionen durch den Betrieb der Pelletheizung im Haus B" ging jedoch gut verständlich hervor, dass die Vorinstanz sich in den fraglichen Abschnitten mit dem Anliegen der Beschwerdeführenden, wonach die im Untergeschoss des Hauses B geplante Pelletheizung zu unzulässigen Immissionen führen könnte, auseinandersetzte. Die