sind Eigentümer des an die Bauparzellen angrenzenden Grundstücks Nr. H.________. Da ihre Einsprache abgewiesen wurde, sind sie durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid formell und als Nachbarn auch materiell beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Rechtliches Gehör a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe ihre wesentlichen Einsprachepunkte nicht berücksichtigt und zu ihren Argumenten, namentlich bezüglich die geltend gemachte Geruchsbelästigung, nicht Stellung genommen.