Einsprache wies es als unbegründet ab; in Bezug auf die privatrechtlichen Aspekte verwies es die Beschwerdeführenden auf den Zivilweg. 2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 18. Januar 2017 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen sinngemäss die Ergänzung des Gesamtbauentscheides vom 19. Dezember 2016 mit Auflagen. Es sei anzuordnen, dass die geplante Heizung resp. der Kamin einen grösseren Abstand zu ihrem Grundstück einhalten müsse, bspw. durch Verlegung in das Haus C oder D. Eventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, jegliche Geruchsbelästigung der Beschwerdeführenden zu vermeiden resp.