In der Folge erwarb die Beschwerdegegnerin die Bauparzellen. Mit Baugesuch vom 15. Juli 2016 beantragte sie die Bewilligung einer nachträglichen Projektänderung betreffend zwei oberirdische Motorfahrzeug-Abstellplätze, Neueinteilung der Dachflächenfenster, grössere Fensterflächen in der Ost- und Westfassade, Änderungen in den Wohnungsgrundrissen, Pelletheizung statt Erdsonden mit Wärmepumpen, Verzicht auf ein Untergeschoss bei Haus C und Neuanordnung der Räume in Erdgeschoss und Einstellhalle.